Satzung Heimatverein Nieukerk e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Nieukerk”. Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Kerken, Ortschaft Nieukerk. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege der Heimatliebe, die Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Erhalt der Mundart und des heimatlichen Brauchtums sowie die Erforschung und Darstellung der heimatlichen Geschichte. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch heimatkundliche Vorträge, Mundart-Theater sowie Erkundungen und Darstellungen zur Heimats- und Ortsgeschichte.
§ 3 Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen möchte. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, den die Mitgliederversammlung festsetzt.
Personen, die sich um den Verein und die Förderung seiner Ziele besondere Verdienste erworben haben, können durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Kalenderjahres, durch den Tod des Mitgliedes, durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder nach Ausschluss durch den Gesamtvorstand.
Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt. Ausgeschlossen werden kann ferner, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder unregelmäßig bezahlt. Der Ausschluss erfolgt durch den Gesamtvorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung (§ 32 BGB) und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Sie wird durch den Vorstand im ersten Quartal eines jeden Jahres einberufen. Einladungen hierzu ergehen wenigstens zehn Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen fünf Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
Die Jahreshauptversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet,
regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung,
b) Jahresbericht des Vorstands,
c) Kassenbericht, Kassenprüferbericht und Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes – nur in Jahren mit gerader Endziffer -,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung besitzt die gleichen Fähigkeiten wie die Jahreshauptversammlung und wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt hat.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart und drei Beisitzern.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Dei Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. * Vorstand im Sinne des § 26,2 BGB ist der Vorsitzende, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins inne zur Erfüllung der laut Satzung gestellten Aufgaben. Zu seinen Obliegenheiten zählen weiterhin Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufstellung des Haushaltsplans, Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die Änderung der Satzung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kerken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 19. April 1995 von der Jahreshauptversammlung einstimmig angenommen und tritt sofort in Kraft. Im übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine.
I. Vorsitzender
gez. Franz Roppertz
Vorstandsmitglieder:
***Satzungsänderung
Zur Jahreshauptversammlung am 9. April 2003 hat der Vorstand folgende Satzungsänderung beantragt: „Der Hauptvorstand wird alle zwei Jahre und zwar in den Jahren, die mit einer geraden Zahl enden, gewählt. Die Stellvertreter und Beisitzer werden ebenfalls alle zwei Jahre gewählt, und zwar in den Jahren, die mit einer ungeraden Zahl enden.” Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
- 2020 Ernst Gassner
- Impressum
- Datenschutzerklärung
